Allgemeine Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Rohstoffen, Abfällen und ähnlichen
Materialien
(„AEB Rohstoffe“) der PFR Nord GmbH
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich
Die nachstehend geregelten Allgemeinen Einkaufsbedingungen für den Einkauf von Rohstoffen,
Wertstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien („AEB Rohstoffe“) der PFR Nord GmbH gelten für
den Einkauf von Rohstoffen, Wertstoffen, Abfällen und ähnlichen Materialien ausschließlich.
Entgegenstehende oder von diesen AEB Rohstoffe abweichende Bedingungen des Lieferanten werden
nur Vertragsbestandteil, soweit PFR Nord diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AEB
Rohstoffe gelten auch dann, wenn PFR Nord in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB
Rohstoffe abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung an den
Lieferanten vorbehaltlos ausführt.
Diese AEB Rohstoffe gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
Diese AEB Rohstoffe gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten und
ersetzen ggf. anders lautende, frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine
Einkaufsbedingungen von PFR Nord.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB Rohstoffe.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche
Bestätigung der PFR Nord maßgebend.
II. Vertragsabschluss und Zahlungsbedingungen
Angebote des Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung durch PFR Nord als angenommen.
Die in der Bestellung bzw. im Einkaufsvertrag ausgewiesenen Preise sind bindend und gelten,
sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Lieferung „frei Empfangsstelle“.
Die Rechnungslegung durch den Lieferanten bzw. Gutschrifterstellung durch PFR Nord erfolgt auf
der Grundlage des Empfangsgewichts und der Qualitätseinschätzung der PFR Nord oder eines
beauftragten Dritten bei Warenabnahme.
Eingehende Lieferungen werden von PFR Nord grundsätzlich unter Berücksichtigung eventueller
Weigerungs- und sonstiger Kosten im Gutschriftverfahren abgerechnet.
Bei Rechnungslegung durch den Lieferanten haben die Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben zu
entsprechen.
Der Rechnung sind sämtliche Unterlagen (z.B. Wiegeschein, Abnahmeprotokoll, etc.), die zur
Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung der Lieferung notwendig sind, beizufügen.
Lieferungen, die vor vereinbarten Lieferterminen oder Lieferfristen erbracht werden, ändern eine
an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine oder Lieferfristen gebundene Zahlungsfälligkeit
nicht.
Zahlungen erfolgen, sofern es sich nicht um Bargeschäfte handelt, am 30. bzw. letzen Tag des
Folgemonats der Lieferung.
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in der Rechnung bzw.
Gutschrift auszuweisen. Ausnahmen von der Pflicht zum Umsatzsteuerausweis sind nur bei
ausdrücklichem Nachweis der fehlenden Unternehmereigenschaft durch den Lieferanten möglich. Der
Lieferant stellt PFR Nord von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger
Angaben über seine Unternehmereigenschaft gegen PFR Nord erhoben werden.
Bei Abrechnungen im Gutschriftverfahren ist der Lieferant verpflichtet, seine
Unternehmereigenschaft mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug der PFR Nord durch vorherige
Vorlage einer geeigneten Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen. Folgebescheinigungen sind
jährlich vorzulegen.
III. Datenschutz
Der Lieferant ist damit einverstanden, dass PFR Nord zum Zwecke der Rechnungs- bzw.
Gutschrifterstellung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von
Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
speichert.
B. Abwicklung der Lieferung
I. Lieferfristen, Liefertermine
Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, PFR Nord unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine und
Fristen nicht eingehalten werden können.
Der Lieferant hat PFR Nord über einen Lieferverzug von Vorlieferanten oder Subunternehmern
unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Termin- oder Fristüberschreitung ist in diesem
Falle nicht gerechtfertigt.
Bei Lieferverzug stehen PFR Nord die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist PFR Nord
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt
der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat ein Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen wie eigenes
Verschulden zu vertreten.
Der Lieferant muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von PFR Nord
schriftlich, telefonisch oder in anderer geeigneter Form (z.B. per E-Mail) ausgesprochen werden.
Wird PFR Nord in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung ihrer
Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann PFR Nord den Vertrag ganz oder
teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem
Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen PFR Nord zustehen.
II. Abwicklung der Lieferung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt PFR Nord die Empfangsstelle für
die Lieferung (Erfüllungsort). Erfolgt durch PFR Nord keine ausdrückliche Bestimmung, ist
Erfüllungsort der Geschäftssitz von PFR Nord. Der Lieferant hat sich den Empfang durch PFR Nord
schriftlich bestätigen zu lassen.
Ist eine Verwiegung notwendig, so ist das Gewicht maßgebend, das auf geeichten Waagen an der
Empfangsstelle festgestellt wurde.
Die Waren sind handelsüblich anzuliefern. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere soweit sie die
Arbeitssicherheit und den Umweltschutz betreffen, sind einzuhalten. Die Lieferung hat den
anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten
vorgenommen werden.
Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant
ist verpflichtet, PFR Nord die Waren frei von Rechten Dritter als auch von eigenen Rechten des
Lieferanten zu übergeben und zu übereignen.
Die Deklaration von Lieferungen in Frachtbriefen, Lieferscheinen, Konnossementen und sonstigen
Lieferpapieren muss vollständig sein und hat den jeweils gültigen Vorschriften zu entsprechen.
Kosten und Schäden aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung
gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant stellt PFR Nord frei von Ansprüchen Dritter, die
aufgrund unrichtiger, unvollständiger und/oder unterlassener Deklarierung gegen PFR Nord erhoben
werden.
Gibt der Lieferant Erklärungen über den Ursprung der Ware ab, ist er verpflichtet, die
Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen und sowohl die
dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuelle erforderliche Bestätigungen
beizubringen. Sollte der erklärte Ursprung in Folge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender
Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt werden, ist der Lieferant
verpflichtet, einen PFR Nord dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen und PFR Nord von etwaigen
Ansprüchen Dritter freizustellen.
Die Beförderung sowie Einfuhr der von PFR Nord bestellten Ware hat unter Beachtung der jeweils
gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn) und Zollbestimmungen, zu erfolgen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht
nach, ist PFR Nord berechtigt, erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten zu ergreifen,
auch soweit es sich um eine Beförderung auf dem Betriebsgelände der PFR Nord oder der
Empfangsstelle handelt.
Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten auf dem Betriebsgelände der PFR
Nord tätig sind, haben die Anordnungen der PFR Nord und die Bestimmungen der Betriebsordnung der
PFR Nord sowie die bei PFR Nord anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und
sonstige Vorschriften einzuhalten. Innerhalb der Betriebe der PFR Nord dürfen Gefahrstoffe nur
nach Abstimmung mit PFR Nord eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.
Es darf keine Vermischung mehrerer Sorten vorgenommen werden.
III. Versand, Verpackung und Gefahrenübergang
Alle Versandkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung, Zölle und sonstige Abgaben) gehen
zu Lasten des Lieferanten.
Der Lieferant trägt die Gefahr der Versendung bis zur Übergabe der Ware an PFR Nord bzw. einen
von PFR Nord benannten Dritten an der Empfangsstelle.
IV. Mängelansprüche
PFR Nord bzw. der beauftragte Dritte ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer
angemessenen Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen. PFR Nord bzw. der beauftragte Dritte ist
lediglich verpflichtet, eine stichprobenartige Untersuchung durchzuführen. Bei
Mängelfeststellung ist die Rüge jedenfalls dann rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist
von 10 Werktagen (ohne Samstage), gerechnet ab Ablieferung an der Empfangsstelle oder bei
versteckten Mängeln ab Entdeckung durch PFR Nord – bzw. durch den Abnehmer der PFR Nord – beim
Lieferanten eingeht. In diesem Fall verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten
Mängelrüge.
Die gesetzlichen Mängel- und Gewährleistungsansprüche stehen PFR Nord ungekürzt zu; in jedem
Fall ist PFR Nord berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung (Nachbesserung)
oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz statt der
Leistung bleibt unberührt.
PFR Nord ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch
einen Dritten vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 36
Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.
Die PFR Nord bei Beanstandungen aus Qualitäts- oder sonstigen Gründen entstehenden Kosten werden
dem Lieferanten als Weigerkosten berechnet; ferner trägt der Lieferant insbesondere Stand- oder
Liegegelder, die durch die Beanstandung entstehen.
Die beanstandete Ware steht dem Lieferanten 5 Werktage zur Abholung bereit. Nach verstreichen
dieser Frist gilt die Reklamation als anerkannt. Zumindest ist der Kunde dann nicht mehr
berechtigt, die Herausgabe der Ware zu fordern. Mit Lieferung stimmt der Kunde diesem Vorgehen
zu.
V. Produkthaftung – Freistellung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, PFR Nord
von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern und soweit die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant verpflichtet,
etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit
von PFR Nord durchgeführten Maßnahmen ergeben.
C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet PFR Nord unbeschränkt:
Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch PFR Nord, einen ihrer
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen,
bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; und
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit PFR Nord den Mangel einer Sache
arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache
übernommen hat.
Im Übrigen haftet PFR Nord im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Abschnitts C sind Vertragspflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die
Vertragsparteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen-
und Sachschäden maximal € 3.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 100.000,00
beträgt.
Eine weitergehende Haftung von PFR Nord auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen
geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten,
Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von PFR Nord.
Der Vertragspartner stellt PFR Nord von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der
Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung
erhoben werden, frei.
D. Sonstiges
I. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen PFR Nord und dem
Lieferanten bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
Der Lieferant darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der PFR Nord mit der gemeinsamen
Geschäftsbeziehung werben.
II. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der PFR Nord berechtigt, seine
Forderungen gegen die PFR Nord abzutreten.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen PFR Nord in gesetzlichem Umfang zu.
III. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNKaufrecht ist
ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
IV. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von PFR Nord. PFR Nord ist jedoch berechtigt,
Ansprüche gegen den Lieferanten auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen
Gerichtsstands des Lieferanten geltend zu machen.
V. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe nichtig oder unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AEB Rohstoffe im
Übrigen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AEB
Rohstoffe unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten.
Stand: Januar 2011
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB)
Allgemeine Verkaufsbedingungen der PFR Nord GmbH
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Geltungsbereich
Die nachstehend geregelten Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) der PFR Nord GmbH gelten
ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AVB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt
PFR Nord nicht an – es sei denn, PFR Nord stimmt ausdrücklich schriftlich der Geltung
abweichender Bedingungen zu. Diese AVB gelten auch dann, wenn PFR Nord in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder
Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
Diese AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Diese AVB gelten für die gesamte künftige Geschäftsbeziehung mit dem Kunden und ersetzen ggf.
anders lautende, frühere AVB oder AGB von PFR Nord.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung
von PFR Nord maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber PFR
Nord abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
II. Vertragsabschluss
Angebote von PFR Nord sind freibleibend und unverbindlich.
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Die Annahme kann entweder durch Auftragsbestätigung (mündlich oder schriftlich) oder durch
Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
III. Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise von PFR Nord „ab Lagerstelle“ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zulässig.
Von PFR Nord in Rechnung gestellte Beträge bzw. erhaltene Gutschriften sind ohne Abzug sofort
zur Zahlung fällig. Sofern Abrechnung im Gutschriftsverfahren vereinbart ist, ist der Kunde
verpflichtet, diese unmittelbar nach Erhalt der Lieferung zu stellen.
Im Fall des Zahlungsverzugs, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht, ist
PFR Nord zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.
IV. Sicherheiten
PFR Nord hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für Forderungen, auch soweit
sie bedingt oder befristet sind.
V. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass PFR Nord zum Zwecke der Rechnungs- bzw.
Gutschriftserstellung sowie bei Barzahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von
Ausweisdokumenten erfasst und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
speichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
PFR Nord bleibt bis zur vorbehaltlosen und vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die PFR
Nord aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden und seine Beteiligungsgesellschaften und
Tochterunternehmen jetzt oder künftig zustehen, Eigentümerin der gelieferten Waren. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist PFR Nord berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch PFR Nord liegt – soweit
gesetzlich nicht zwingend etwas anderes gilt – kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, PFR Nord
erklärt dies schriftlich oder PFR Nord hat die Ware gepfändet. Auch nach der Rücknahme der
Vorbehaltsware ist PFR Nord zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber PFR Nord
anzurechnen.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen
oder einem sonstigen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde PFR Nord unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PFR Nord die
erstattungspflichtigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO
oder § 805 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PFR Nord insoweit entstehenden Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern;
er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Faktura Endbetrages inkl.
Umsatzsteuer an PFR Nord ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen – und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung
der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der
Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PFR Nord, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PFR Nord verpflichtet sich jedoch, die Einziehung der
Forderung zu unterlassen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber PFR Nord
ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der in Satz 4
genannten Fälle ein, kann PFR Nord verlangen, dass der Kunde PFR Nord unverzüglich die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern des Kunden die
Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für PFR Nord als
Hersteller vorgenommen, ohne PFR Nord zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen, PFR Nord nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PFR Nord das Miteigentum an der neuen Sache bzw.
den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache bzw. den
entstehenden Sachen gelten die Regelungen gemäß Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, PFR Nord nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwirbt PFR Nord das Miteigentum an der neuen Sache bzw. den neuen Sachen im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde PFR Nord anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für PFR Nord.
Der Kunde tritt an PFR Nord zur Sicherheit auch die Ansprüche ab, die etwa zu seinen Gunsten
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
PFR Nord verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PFR Nord.
B. Ausführung der Lieferung
I. Lieferfristen, Liefertermine
Liefer- und Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich nach schriftlicher Bestätigung
von PFR Nord. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer
Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und,
soweit geringe Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter dem
Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Wenn der Kunde seine vertraglichen Pflichten, wie z.B. Leistung einer Vorauszahlung oder
ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, ist PFR Nord berechtigt, Lieferfristen und -termine
entsprechend den Bedürfnissen des Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben.
Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk/Lager
maßgebend.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die PFR
Nord die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere
Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Maschinenbruch und sonstige von
keiner der Parteien zu vertretende Umstände, auch wenn sie bei einem Lieferanten oder
Unterlieferanten von PFR Nord eintreten – hat PFR Nord auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen PFR Nord nach freiem Ermessen, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann PFR Nord sich nur dann berufen,
wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.
Wenn die Behinderung i. S. d. Abs. 4 länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird PFR Nord von ihrer
Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten.
Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann
zu, wenn er PFR Nord eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend
von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem
Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung
ausgeschlossen.
Der Eintritt des Lieferverzugs bedarf in jedem Fall einer schriftlichen Mahnung durch den
Kunden.
PFR Nord ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
II. Maß, Gewicht, Güte
Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Die
Gewichte werden auf den geeichten Waagen von PFR Nord bzw. beauftragter Dritter festgestellt und
sind für die Fakturierung maßgebend. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt,
gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung.
III. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lagerstelle der PFR Nord bzw. des beauftragten Dritten, wo auch der
Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PFR
Nord berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg,
Verpackung) selbst zu bestimmen. Eventuell entstehende Kosten trägt der Kunde.
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werkes oder der Lagerstelle auf den Kunden über.
Auf Verlangen des Kunden wird PFR Nord eine Transportversicherung oder sonst geeignete
Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, um die vertragliche Leistung möglichst
abzusichern.
IV. Mängelansprüche
Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten
Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware
bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der
bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird
nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im übrigen obliegt das Eignungs-
und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. PFR Nord haftet nicht für Verschlechterung oder
Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.
Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck
begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Ist die Lieferung oder Leistung mangelhaft, ist PFR Nord nach freiem Ermessen zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. PFR Nord kann die Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verzögert sich die
Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus Gründen, die PFR Nord zu vertreten hat, oder schlägt
die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung aus anderen Gründen endgültig fehl, stehen dem Kunden
die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ein Anspruch des Kunden auf Schadens- oder
Aufwendungsersatz besteht nur nach Maßgabe des Abschnitts C.
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde PFR Nord einen Mangel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich anzeigt. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung nicht sofort nach der Lieferung oder Leistung entdeckt werden können, sind
PFR Nord unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch einen Monat nach Ablieferung,
mitzuteilen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei
dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.
Der Kunde hat PFR Nord bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der
beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist die beanstandete Ware oder eine Probe derselben
auf Kosten von PFR Nord zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen kann PFR
Nord dem Kunden die Frachtkosten sowie den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
Die Verjährungsfrist im Fall mangelhafter Lieferung endet – außer im Fall des Vorsatzes – nach
Ablauf eines Jahres nach Lieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferung lassen die
Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen PFR Nord sind beschränkt auf den
gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen
voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu PFR Nord obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB
nachgekommen ist.
C. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet PFR Nord unbeschränkt:
Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch PFR Nord, einen ihrer
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen,
bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit; und
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit PFR Nord den Mangel einer Sache
arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit einer Sache
übernommen hat.
Im Übrigen haftet PFR Nord im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieses Abschnitts C sind Vertragspflichten, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die
Vertragsparteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Personen-
und Sachschäden maximal € 3.000.000,00 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 100.000,00
beträgt.
Eine weitergehende Haftung von PFR Nord auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen
geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs –
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Angestellten,
Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von PFR Nord.
Der Vertragspartner stellt PFR Nord von Ansprüchen, die von Dritten im Zusammenhang mit der
Beschaffenheit oder der Qualität der von dem Vertragspartner erbrachten Lieferung oder Leistung
erhoben werden, frei.
D. Sonstiges
I. Ausfuhrnachweis
Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher
Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet,
so hat der Kunde PFR Nord den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird
dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
II. Geheimhaltung
Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen PFR Nord und dem Kunden
bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
Der Kunde darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der PFR Nord mit der gemeinsamen
Geschäftsbeziehung werben.
III. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
IV. Anzuwendendes Recht/Vertragssprache
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNKaufrecht ist
ausgeschlossen. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
V. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von PFR Nord. PFR Nord ist jedoch berechtigt,
Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands
des Kunden geltend zu machen.
VI. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AVB im Übrigen. Die Parteien
verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen dieser AVB unverzüglich durch
wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommen. Die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 gelten entsprechend, wenn diese Bedingungen eine
Lücke aufweisen sollten.
Stand: September 2016